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Wesen und Bedeutung des Rechts
Regelmäßig gehört jeder Mensch einer Reihe von Gemeinschaften77 an (zB Familie, Gemeinde, Staat), deren Mitglieder mehr oder weniger aufeinander angewiesen sind. Die vielfältigen zwischenmenschlichen Beziehungen machen «soziale Spielregeln» erforderlich, nach denen der einzelne sein Verhalten einrichten soll und deren Einhaltung er auch von anderen erwarten kann. Diese Ordnungsfunktion des menschlichen Zusammenlebens in allen seinen Bereichen übernimmt das Recht (neben den üblichen sozialen Normen wie Brauch, Sitte und Moral).
Schon die Umgangssprache versteht unter dem Recht solche Regeln, die für das menschliche Verhalten in der Gesellschaft verbindlich sind. Dabei wird der Begriff «Recht» in zweifacher Hinsicht angewandt. Als Recht im objektiven Sinn (objektives Recht) bezeichnet man die Rechtsordnung, dh die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, als Recht im subjektiven Sinn (subjektives Recht) dagegen die Rechts¬befugnis, dh die Ansprüche, die sich für den einzelnen aus dem objektiven Recht ergeben ( zu den letzteren gehören zB die bürgerlichen Grundrechte).
Die rechtlichen Regeln zielen also darauf, ein bestimmtes Verhalten anzuordnen oder zu verbieten: Man soll nicht stehlen, die Vorschriften für den Straßenverkehr beachten oder den vereinbarten Preis für eine gekaufte Ware entrichten. Damit bringen rechtliche Regeln einerseits zum Ausdruck, dass menschliches Verhalten einer bestimmten Regelmäßigkeit folgt: Normalerweise wird fremdes Eigentum geachtet, werden die Regeln des Straßenverkehrs eingehalten, wird der Kaufpreis für eine Ware gezahlt. Andererseits sehen sie nachteilige Folgen für denjenigen vor, der sie verletzt oder übertritt: eine Strafe bei Diebstahl oder eine Geldbuße bei der Missachtung der Straßenverkehrsordnung.
Verhaltensregeln sind auch in den Vorschriften der Sitte und der Moral enthalten. Die Eigenart rechtlicher Normen im Unterschied zu anderen Regeln des sozialen Verhaltens besteht jedoch vor allem darin, dass die Einhaltung rechtlich gebotener Regeln erzwungen werden kann. Niemand, der ihnen unterliegt, kann sich ihrer Geltung, das heißt der Anordnung nachteiliger Folgen im Falle ihrer Verletzung, entziehen.
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